Qualifizierte Brauchbarkeitsprüfungsordnung für Jagdhunde in Bayern

Seit dem 01.02.2023 ist eine neue Prüfungsordnung für die Brauchbarkeitsprüfung von Jagdhunden in Kraft. Nachdem nun einige Kreisgruppen im Jahr 2023 bereits nach der neuen Prüfungsordnung ausgebildet und geprüft haben, flossen diese Erfahrungen in die Überarbeitung dieser Prüfungsordnung ein. Am 02.02.2024 wurde nun die finale Version der QPBO verabschiedet und gleichzeitig die BPO vom 25. Juni 1997 außer Kraft gesetzt.

Der Jagdschutz- und Jägerverein wird zu gegebener Zeit über Inhalt und Umfang der neuen Prüfungsordnung informieren. Gerne möchte ich aber an dieser Stelle bereits einen Aspekt herausgreifen, der in Zukunft Probleme bereiten könnte:

  1. Die Zulassung zur Prüfung ist nur für Jagdhunde möglich, bei denen der Rassestandard eine jagdliche Arbeitsprüfung vorsieht.
  2. Die Zulassung zur Prüfung ist im Grunde nur mit Ahnentafel oder
    Registrierbescheinigung möglich.

Die genauen Zulassungsvoraussetzungen sehen wie folgt aus:

§ 3 Zulassung und Ausschluss
Als „Jagdhunde“ im Sinne dieser Prüfungsordnung werden Hunde definiert, die in ihrem aktuell gültgen Rassestandard (z.B. FCI-Standard) des standardgebenden Muterlandes eine jagdliche Arbeitsprüfung hinterlegt haben.

Zugelassen können werden:
(1) Jagdhunde, die an Leistungsprüfungen des JGHV teilnehmen dürfen.
(2) Jagdhunde mit jagdlichen Arbeitsprüfungen der FCI-Gruppen 6 (Lauf-, Schweißhunde und verwandte Rassen), 7 (Vorstehhunde) und 8 (Apporter-, Stöber- und Wasserhunde) mit Abstammungsnachweis ihres, jeweiligen vom natonalen Dachverband (z.B. VDH) anerkannten Zuchtverbandes.
(3) Jagdhunde, deren Rasse ihren Ursprung in Ländern außerhalb des Wirkungsbereichs der FCI hat, sofern sie einen vom im Ursprungsland zuständigen Zuchtverband anerkannten Abstammungsnachweis haben.
(4) Jagdhunde mit einer Registrierbescheinigung des VDH.
(5) Nachweislich Nachkommen der ersten Generaton (F1) der unter (1) – (3) genannten Jagdhunde.
(6) Jagdhunde, die die Voraussetzungen der Absätze (1) – (5) nicht erfüllen, können in Ausnahmefällen von der anerkannten Vereinigung der Jäger auf Antrag des zuständigen Kreisgruppenvorsitzenden des Mitgliedsvereins im Einvernehmen mit dem Hundeobmann zur Prüfung zugelassen werden.

Auf der Webseite unter der Rubrik „Für Jäger“ finden Sie die neue Prüfungsordnung sowie weitere Informationen.

Gerne können Sie sich bei Fragen an mich oder den Leiter der Hundeausbildung Lothar Götz wenden.

Iris Lehmann